Buchhaltung, Steuerrecht und mehr.

Immer wieder steht die Beschäftigung von Aushilfen im Fokus der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger. Auch nach der begrüÃ?enswerten Vereinfachung im Umgang mit solchen Beschäftigungsverhältnissen zum 1. April 2003 gelten nach wie vor Besonderheiten, die bei Nichtbeachtung zu empfindlichen Nachzahlungen (Sozialversicherung und Lohnsteuer) führen können. Um nur die wesentlichen Hinweise zu geben: Ein solches Beschäftigungsverhältnis darf in der Regel nur einmal ausgeübt werden. Darüber hinaus sind genaue Aufzeichnungen über die Art und den Umfang der Tätigkeit zu führen. Die Grenze von 400 Euro darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Hier ist insbesondere auf tariflichvertraglich vereinbarte Stundenlöhne oder Sonderzuwendungen zu achten, an die sich der Arbeitgeber aufgrund allgemeinverbindlicher tarifvertraglicher Vereinbarung ggf. halten muss. » (weiter…)

Juli 16th, 2006 at 16:21 | Kommentare deaktiviert | Permalink