Nachdem die politischen und gesellschaftlichen Diskussionen, die die Erhöhung des Regelsteuersatzes in der Umsatzsteuer um drei Prozentpunkte mit sich brachte, langsam verklingen, müssen Sie sich als Unternehmer nunmehr mit der praktischen Umsetzung der Umsatzsteuererhöhung auseinandersetzen. Aufgrund der erheblichen Erhöhung des Steuersatzes ist damit zu rechnen, dass diese Thematik auch in kommenden Betriebsprüfungen durch die
Finanzämter besondere Beachtung finden wird. Unternehmer werden nach Gestaltungsmöglichkeiten suchen, die Mehrbelastung mit Umsatzsteuer gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden möglichst zu vermeiden. Dies soll neben der Darstellung der Grundzüge der Umsatzsteuererhöhung Kernpunkt der nachfolgenden Ausführungen sein.
Unabhängig von der Besteuerungsart nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten ist der ausschlie�liche Anknüpfungspunkt für die Festlegung des anzuwendenden Steuersatzes der Zeitpunkt der Umsatzausführung. Bei Lieferungen ist dies der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht, regelmä�ig also die Auslieferung an den Kunden. Bei Werklieferungen, wie sie im Bau- und Baunebengewerbe regelmä�ig vorkommen, ist auf den Zeitpunkt der �bergabe und Abnahme des fertigen Werks abzustellen. Bei sonstigen Leistungen ist der Umsatz ausgeführt, wenn die beauftragte Leistung vollendet wurde. Insoweit kann die Berechnung mit dem alten USt-Satz von 16% nur dadurch erreicht werden, dass die Arbeiten noch im Jahr 2006 vollständig abgeschlossen und ggf. vom Kunden abgenommen werden. Hier sollte im Einzelfall eine entsprechende Dokumentation zum Nachweis gegenüber den Finanzbehörden vorhanden sein. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Vereinnahmung des Entgelts ist für die Beurteilung des anzuwendenden Steuersatzes unma�geblich. Bitte beachten Sie, dass auf allen Eingangs- und Ausgangsrechnungen neben dem Rechnungsdatum das Leistungsdatum anzugeben ist. Diese Angabe ist in Hinblick auf die Umsatzsteuererhöhung von besonderer Relevanz.
Für den Unternehmer stellt sich regelmä�ig die Frage, ob er die Umsatzsteuer-Erhöhung auf seine Kunden abwälzen kann. In einigen Bereichen, in denen gesetzliche Gebührenvorschriften Anwendung finden, z.B. die Steuerberater-Gebührenverordnung, ergibt sich der �berwälzbarkeitsanspruch von Gesetzes wegen. Darüber hinaus ist die �berwälzbarkeit bei längerfristigen Verträgen in § 29 Abs. 2 UStG geregelt. Hiernach kann die Umsatzsteuererhöhung
auch in den Fällen an den Leistungsempfänger weitergegeben werden, in denen bei einem langfristigen Vertrag keine Klausel zur Weiterbelastung der USt-Erhöhung aufgenommen wurde, sofern der Vertragsabschlu� vor dem 1.09.2006 lag. Der Leistungsempfänger hat Anspruch auf einen entsprechend geänderten Vertrag oder eine Vertragsergänzung, die die erhöhte Umsatzsteuer beinhaltet und beim Leistungsempfänger als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erforderlich ist.
Bitte achten Sie hierauf insbesondere bei Miet- und Leasingverträgen. Bei noch in 2006 erstellten Rechnungen über Vorschüsse für Leistungen, die voraussichtlich erst nach dem 31.12.2006 fertig gestellt werden, ist grundsätzlich noch der Steuersatz von 16% anzugeben. Es wird jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bereits der Steuersatz
von 19% ausgewiesen wird, wobei dann diese erhöhte Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abzuführen ist. Soweit Vorschüsse noch mit 16% USt berechnet wurden und die Leistung erst im Kalenderjahr 2007 abgeschlossen wird, muss im Rahmen der abschlie�enden Rechnung eine Nachbelastung des Vorschusses mit dem erhöhten USt-Satz von 19% erfolgen.
Beispiel:
Rechnung  Vorschuss 11.10.2006 netto 200,00 EUR
zzgl. 16% Umsatzsteuer 32,00 EUR
brutto 232,00 EUR
Rechnung 26.01.2007 netto 1.000,00 EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer 190,00 EUR
brutto 1.190,00 EUR
abzüglich Vorschuss, Rechnung vom 11.10.2006 200,00 EUR
zzgl. 16% Umsatzsteuer 32,00 EUR 232,00 EUR
verbleiben zu zahlen 958,00 EUR
Um eine Belastung mit der erhöhten Umsatzsteuer bei Endabnehmern zumindest teilweise zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob ein noch im Jahr 2006 erbrachter Anteil der Leistung separat mit dem Steuersatz von 16% abgerechnet werden kann. Dann wäre nur der noch im Jahr 2007 zu erbringende Anteil der Leistung mit der USt-Erhöhung zu belasten. Dies ist nur in Fällen der so genannten umsatzsteuerlichen Teilleistung möglich. Begrifflich setzt eine Teilleistung voraus, dass es sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer einheitlichen Leistung handelt, für den das
Entgelt im Voraus (!) getrennt vereinbart wurde und die demnach anstelle einer einheitlichen Gesamtleistung geschuldet wird. Sehr differenziert stellen sich die Kriterien zur Anerkennung einer Teilleistung in der Baubranche dar. Hier sollten Sie uns im Einzelfall unbedingt kontaktieren, um steuerliche Nachteile zu vermeiden
Auch bei Eingangsleistungen sollte die Anwendung des korrekten Umsatzsteuersatzes sorgfältig geprüft werden. Weist ein Unternehmer fälschlich bereits Umsatzsteuer in Höhe von 19% aus, obwohl noch der alte Steuersatz Anwendung finden müsste, hat der Leistungsempfänger nur den Anspruch, den korrekten niedrigeren Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung abzuziehen. Der an den leistenden Unternehmer ausgezahlte überhöhte
Umsatzsteuerbetrag kann dann nur von diesem zurückgefordert werden, was sich in der Praxis häufig als schwierig herausstellen wird. Die Einzelheiten zur Erhöhung des Umsatzsteuersatzes sind von der Finanzverwaltung in einem
BMF-Schreiben vom 11.08.2006 geregelt worden. Hier sind auch einige Sonderfälle aufgeführt, wie beispielsweise die Anwendbarkeit des alten Steuersatzes für gastronomische Leistungen in der Sylvesternacht. So bleibt bei allem �rger über die massive Anhebung des Steuersatzes zumindest der schwache Trost, auf das Neue Jahr noch mit einem Glas Sekt ansto�en zu können, das nur mit 16% Umsatzsteuer belastet ist.
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