Buchhaltung, Steuerrecht und mehr.

1.       Vorwort 

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von der Anhebung der â??GWG-Grenzeâ?? auf 1.000 Euro gesprochen. Dies ist falsch. Es handelt sich vielmehr um eine Absenkung des Betrages auf 150 Euro. Der Betrag tritt nun an die Stelle des bisherigen Wertes von 60 Euro (R 6.13 EStR 2005), bis zu dem eine Verbuchung der Ausgaben als Kosten zulässig war. Diese Erhöhung wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus, da sich nach altem Recht die betragsmäÃ?ig 60 Euro übersteigenden Wirtschaftsgüter als GWG (selbständige Nutzbarkeit unterstellt) ebenfalls im Jahr der Anschaffung oder Herstellung im Ergebnis zu 100% gewinnmindernd auswirken konnten. 

Neu ist die Einführung eines Sammelpostens, unter die alle Neuanschaffungen eines Jahres zusammengefasst werden. Dieser Sammelposten ist im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren gleichmä�ig aufzulösen. 

 

2.       Kurzübersicht über wesentliche �nderungen 

Bisher:             Verbuchung als Kosten bis 60 Euro (netto)Neu:                 Verbuchung als Kosten bis 150 Euro (netto) 

Bisher:             Verbuchung als GWG bis 410 EuroNeu:                 Verbuchung in Sammelposten bis jeweils 1.000 Euro und Verteilung über fünf Jahre 

Bisher & Neu:   Das Wirtschaftsgut muss einer selbständigen Nutzung fähig sein! Dies gilt sowohl für                         die â??Kostenverbuchungâ?? als auch für die Verbuchung als â??GWGâ??. 

 

3.       Umsetzung in der Praxis und Besonderheiten 

In der täglichen Praxis ist für alle Neuanschaffungen das Kriterium der selbständigen Nutzbarkeit zu prüfen. Ist ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht fähig, so entfallen sowohl die Berücksichtigung als sofort abzugsfähige Kosten als auch die Berücksichtigung im zwingend zu bildenden Sammelposten. In diesen Fällen sind die Anschaffungskosten des Wirtschaftgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. 

Die Aufnahme in ein gesondertes Verzeichnis, wie dies bei den bisherigen Geringwertigen Wirtschaftsgütern erforderlich war, entfällt. Diese Vorschrift hatte i.d.R. bereits in der Vergangenheit keine Bedeutung, da das gesonderte Verzeichnis entbehrlich war, wenn die Angaben aus der Buchhaltung ersichtlich waren. 

Wie bisher handelt es sich bei der Grenze um einen Betrag ohne Umsatzsteuer, d.h., auch bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (!) ist für die Beurteilung, ob es sich um sofort abzugsfähige Kosten oder um eine dem Sammelposten zuzuführende Investition handelt, der Nettobetrag ma�gebend.  

Die allseits befürchtete Verlängerung der Abschreibungsdauer (sofern man diesen Begriff für die â??Auflösung des Sammelpostensâ?? nach dem Wortlaut des Gesetzes als solche bezeichnen mag) für die EDV-Ausstattung (z.B. Drucker, Monitor) greift m.E. nicht, auch wenn dies in der Literatur vorzufinden ist (vgl. Kölping, StuB 2007, S. 525, Hörster, NWB 33/2007, Fach 3, S. 14667). Die meisten Geräte der EDV-Ausstattung sind einer selbständigen Nutzung nicht fähig (vgl. BFH Urteil vom 25.11.1999, III R 77/97 u.a.). Anders sieht dies bei sog. Multifunktionsgeräten aus, wenn zumindest eine Komponente selbständig nutzbar ist (z.B. als Telefax oder als Kopierer). Im Ergebnis bleibt es also bei der i.d.R. dreijährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.  

Eine nachteilige Entwicklung ergibt sich also für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro Anschaffungskosten, die einer kürzeren als einer fünfjährigen betrieblichen Nutzung unterliegen. Eine klare Verschlechterung tritt sogar in den Fällen ein, in denen das Wirtschaftsgut innerhalb der fünfjährigen Auflösungszeit veräuÃ?ert wird. Anders als bisher ist das Wirtschaftsgut nämlich nicht dem Anlagevermögen (nun Sammelposten) zu â??entnehmenâ??. Ein einmal gebildeter Sammelposten wird bis zum Ablauf der fünf Jahre mit gleich bleibenden Entnahmebeträgen fortgeführt. Gleichwohl ist ein VeräuÃ?erungserlös im Jahr der VeräuÃ?erung Gewinn erhöhend zu verbuchen. Zukünftig können also Wirtschaftsgüter â??abgeschriebenâ?? werden, die sich bereits nicht mehr im Betriebsvermögen befinden. 

Die Neuregelungen gelten nur für Gewinneinkünfte. Bei den �berschusseinkünften bleibt es bei dem Betrag von 410 Euro netto (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 23e EStG).  

Die neuen Regelungen gelten für Anschaffungen/Herstellungen nach dem 31.12.2007. 

 

4.       Gesetzestext 

SynopseGesetzestext § 6 Abs. 2 EStG und neu eingefügter § 6 Abs. 2a EStG
Alte Fassung Neue Fassung
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
 

Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.

 

Oktober 21st, 2007 at 20:07


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