Buchhaltung, Steuerrecht und mehr.

1.       Vorwort 

In der Vergangenheit wurde die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG durch die Mandantschaft allzu oft als â??Steuersparmodellâ?? verstanden. Diese Auffassung war und ist falsch; die Steuerlast tritt lediglich zu einem späteren Zeitpunkt ein (sei es im Falle der Zwangsauflösung bei Nichtinvestition oder durch geringeres Abschreibungsvolumen bei erfolgter Investition). Von den Beratern wurde das Mittel der Ansparabschreibung gerne zur â??Gewinnglättungâ?? eingesetzt. Ein weiterer Grund zur Bildung einer Ansparabschreibung war sicher auch darin begründet, dass der Gesetzgeber die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur dann zulieÃ?, wenn eine Ansparabschreibung gebildet wurde. In der Praxis wurden dann 1 Euro Ansparrücklagen gebildet, um später eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können. 

Zum eigentlichen Zweck der Vorschrift: Die Bildung eines solchen Postens ist dazu bestimmt, finanzielle Reserven für Neuinvestitionen zu schaffen.  

 

2.       Kurzübersicht über wesentliche �nderungen 

Bisher:             Grö�enmerkmale nur für BilanzierendeNeu:                 Grö�enmerkmal auch für Einnahmenüberschussrechner 

Bisher:             Investitionsfrist zwei JahreNeu:                 Investitionsfrist drei Jahre 

Bisher:             Nur neue GegenständeNeu:                 Auch gebrauchte Gegenstände 

Bisher:             Bei Nichtinvestition Zwangsauflösung und VerzinsungNeu:                 Rückwirkende �nderung im Jahr der Bildung 

Bisher:             Sonderabschreibung (§ 7g (1) EStG aF) nur bei zuvor gebildeter AnsparabschreibungNeu:                 Sonderabschreibung (§ 7g (5) EStG nF) auch ohne Investitionsabzugsbetrag 

Bisher & Neu:   Bildung von bis zu 40% des geplanten Investitionsvolumens 

 

3.       Umsetzung in der Praxis und Besonderheiten 

Die Vorschrift wurde grundlegend geändert; einige Regelungen werden nun enger ausgelegt; andererseits ist auch eine erweiterte Nutzung der Investitionszulage möglich. 

Grö�enmerkmale: Bilanzierende können die Förderung zukünftig bei einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (bisher 204.517 Euro) in Anspruch nehmen. Bei Land- und Forstwirten wurde der Wirtschaftswert auf 125.000 Euro (bisher Einheitswert 122.710 Euro) angehoben. Neu ist eine Grenze auch für Einnahmenüberschussrechner: Wer einen Gewinn (vor Bildung des Abzugsbetrages) von mehr als 100.000 Euro erzielt, kommt nicht mehr in den Genuss der steuerlichen Förderung. Vorgenannte Beträge gelten im Jahr der Investition. 

Eine Ausweitung des geplanten Investitionszeitraumes von zwei auf drei Jahre ist positiv zu bewerten.  

Ebenso ist die mögliche Bildung des Investitionsabzugsbetrages auch für gebrauchte Gegenstände positiv zu sehen. Gerade Existenzgründern und/oder Unternehmen mit geringeren finanziellen Möglichkeiten kommen diese �nderungen zu Gute. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass die bisherige gesonderte Regelung für Existenzgründer (erhöhter Rücklagenbetrag, Investitionszeitraum fünf Jahre, keine Strafverzinsung) ersatzlos gestrichen wurde. 

Eingeschränkt wurde hingegen die Bildung hinsichtlich der späteren Verwendung des Wirtschaftsgutes: Der neue Investitionsabzugsbetrag gilt nur für Investitionen, für die eine nahezu ausschlieÃ?lich (> 90%) betriebliche Nutzung für eine inländische Betriebsstätte geplant ist. Somit dürfte die in der Vergangenheit oftmals â??einfacheâ?? Bildung des Postens für Firmenfahrzeuge, die auch privat genutzt werden, hinfällig sein. Ob die Einschränkung â??inländische Betriebsstätteâ?? EU-konform ist, mag hingegen bezweifelt werden. 

Da der Investitionsabzugsbetrag nun au�erbilanziell berücksichtigt wird, fällt die Darstellung in der Buchführung fort. Zukünftig sind daher mit der Steuererklärung Funktion und voraussichtliche Anschaffungs-/Herstellungskosten zu benennen, soll die Förderung in Anspruch genommen werden. 

Eine wesentliche �nderung greift, wenn die Investition nicht oder nicht nach dem Wortlaut der Vorschrift getätigt wird. In diesen Fällen wird der ursprüngliche Steuerbescheid auch nach Bestandskraft geändert; eine Festsetzungsfrist endet insoweit nicht. Eine Berichtigung der Bilanz entfällt durch die au�erbilanzielle Berücksichtigung. Die bisherige Verzinsung der steuerschädlichen Auflösung einer Ansparabschreibung entfällt. Ggf. greift aber die Vollverzinsung nach § 233a AO auf die entstehende Steuernachzahlung. Auch in der Vergangenheit erlangte Progressionsvorteile (aus Gewinnglättung) entfallen. Zu beachten sind zudem die Fälle, in denen der Einkommensteuerbescheid für andere Zwecke herangezogen wird (z.B. Elterngeld, Bemessung des Beitrages zur Krankenversicherung); hier wird es voraussichtlich zur Anpassung der Folgevorschriften kommen. 

Wie bisher kann die Inanspruchnahme auch zu Verlusten führen. Die Summe der Investitionsabzugsbeträge darf 200.000 Euro (bisher 154.000 Euro) nicht übersteigen. 

Die Sonderabschreibung (nach altem Recht â??zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmenâ??) ist zukünftig auch ohne die vorhergehende Bildung eines Investitionsabzugsbetrages zulässig. Darüber hinaus wird diese im Jahr der Investition zusätzlich zu dem neutralisierten Investitionsabzugsbetrag gewährt. Nach altem Recht konnte â?? je nach Investitionszeitpunkt â?? die Auflösung der Ansparabschreibung zu einer Gewinnerhöhung führen, da aus der Summe der zeitanteiligen Abschreibung nach § 7 (1) und 7 (2) EStG sowie der Sonderabschreibung das Auflösungsvolumen nicht kompensiert werden konnte.  

Beispiel für die geplante Anschaffung einer Druckmaschine, Anschaffungskosten 80.000 Euro, Grö�enmerkmale, Verwendung und Nachweis gelten als erfüllt: 

 

Ergebnisauswirkung
Jahr 2008 Bildung des Investitionsabzugsbetrages40% von 80.000 Euro  

-32.000 Euro

 

Bis 2011spätestens Anschaffung der Maschine zu tatsächlichen Anschaffungskosten von 80.000 Euro im Januar  

 

Auflösung des Abzugsbetrages (§7g (2) S. 1 EStG) +32.000 Euro
 

Minderung der AK (§ 7g (2) S. 2 EStG) -32.000 Euro
 

Sonderabschreibung vom geminderten Betrag (§ 7g (5) EStG iVm §7g (2) S. 2 2. HS EStG)  

-9.600 Euro

 

Normalabschreibung, bND 13 Jahre -3.692 Euro
 

Summe -13.292 Euro

 

Zur Anwendung der Vorschrift: Die Bildung des Investitionsabzugsbetrages (mit allen Konsequenzen) gilt für alle Wirtschaftsjahre, die am Tage nach der Verkündung des Gesetzes enden (ab dem 18.08.2007). Die Nutzung der Sonderabschreibung hingegen gilt erst für Anschaffungen/ Herstellungen, die ab dem 1.1.2008 erfolgen.  

 

4.       Gesetzestext 

SynopseGesetzestext § 7g EStG
Alte Fassung Neue Fassung
§ 7g Sonderabschreibungen und Ansparabschrei-bungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe 

(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. 

(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn 

1.a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes vorangehenden Wirtschafts-jahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt; 

b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr als 122.710 Euro beträgt; 

2. das Wirtschaftsgut 

a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und 

b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonder-abschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschlie�lich oder fast ausschlie�lich betrieblich genutzt wird und 

3. für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist. Dies gilt nicht bei Existenzgründern im Sinne des Absatzes 7 für das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird. 

(3) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Eine Rücklage darf nur gebildet werden, wenn 

1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt; 

2. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte Grö�enmerkmal erfüllt; 

3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und 

4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Abs. 1 und 2a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322), ausweist. 

Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 5Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 154 000 Euro nicht übersteigen. 

(4) Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 

(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen. 

(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit der Ma�gabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat. 

(7) Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der Ma�gabe anzuwenden, dass 

1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuer-pflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird; 

2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 307 000 Euro beträgt und 

3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen ist; 

bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine An-wendung. Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist 

1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt hat; 

2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen. 2Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder 

3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen. 

Die �bernahme eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung; Entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall. 

(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Sensible Sektoren sind (�) 

§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschrei-bungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe 

(1) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investitionsabzugs-betrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn 

1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Grö�enmerkmale nicht überschreitet: 

a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro; 

b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro oder 

c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages einen Gewinn von 100.000 Euro; 

2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich 

a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen; 

b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschlie�lich oder fast ausschlie�lich betrieblich zu nutzen und 

3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten angibt. 

Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen. 

(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinn- erhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 und 2a verringern sich entsprechend. 

(3) Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des ma�gebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. 

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschlie�lich oder fast ausschlie�lich betrieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der ma�gebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Abs. 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. 

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. 

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn 

1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Grö�enmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 nicht überschreitet, und 

2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschlie�lich oder fast aus-schlie�lich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend. 

(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Ma�gabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.

 

Oktober 21st, 2007 at 20:05


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