Buchhaltung, Steuerrecht und mehr.

Seit dem 1.01.2007 sind bei Arbeitnehmern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer abzugsfähig. Erstatten Sie Ihrem Arbeitnehmer Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, konnte dies bisher in vollem Umfang sozialversicherungsfrei und mit einer günstigen Pauschalsteuer von 15% geschehen. Dies ist ab 2007 nur ab dem 21. Entfernungskilometer möglich. Erstattungen für die ersten 20 km sind voll sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Dies führt zu erheblichen Mehrbelastungen, die im Wesentlichen den Arbeitnehmer treffen.
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Januar 16th, 2007 at 16:38 | Kommentare deaktiviert | Permalink